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   VG Neustadt, 28.04.2015 - 5 K 935/13.NW   

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VG Neustadt, 28.04.2015 - 5 K 935/13.NW (https://dejure.org/2015,17161)
VG Neustadt, Entscheidung vom 28.04.2015 - 5 K 935/13.NW (https://dejure.org/2015,17161)
VG Neustadt, Entscheidung vom 28. April 2015 - 5 K 935/13.NW (https://dejure.org/2015,17161)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 169 Abs 1 AO 1977, § 169 Abs 2 S 2 Nr 2 AO 1977, § 133 Abs 3 S 4 BauGB, § 154 Abs 1 BauGB, § 154 Abs 2 BauGB
    Städtebauförderungsrecht; Erhebung des Sanierungsausgleichsbetrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehen des Anspruchs auf Entrichtung des Sanierungsausgleichsbetrags mit der Aufhebung der Sanierungssatzung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Stadt Neustadt a. d. Weinstraße darf für Sanierungsmaßnahme "Klemmhof" Sanierungsausgleichsbetrag erheben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Stadt Neustadt a. d. Weinstraße darf für Sanierungsmaßnahme "Klemmhof" Sanierungsausgleichsbetrag erheben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulässige Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Stadt Neustadt a. d. Weinstraße darf für Sanierungsmaßnahme "Klemmhof" Sanierungsausgleichsbetrag erheben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässige Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.10.2010 - 6 A 10164/09

    Stadt Neustadt a. d. Weinstraße darf für Sanierungsmaßnahme Klemmhof

    Auszug aus VG Neustadt, 28.04.2015 - 5 K 935/13
    Der Anspruch auf Entrichtung des Sanierungsausgleichsbetrags entsteht gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB erst mit der Aufhebung der Sanierungssatzung (Anschluss an OVG RP, Urt. vom 05.10.2010, 6 A 10164/09.OVG).

    Zu den Maßnahmen, die im Zuge der Sanierung im Gebiet "Klemmhof" sowie in dem weiteren Sanierungsbereich "B..." durchgeführt wurden, wird auf die Tatbestände in dem Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2007 (5 K 1876/06.NW) und dem dazu ergangenen Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2010 (6 A 10164/09.OVG), die den Beteiligten bekannt sind, verwiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Parallelverfahrens 5 K 1876/06.NW bzw. 6 A 10164/09.OVG einschließlich des dort eingeholten Gutachtens des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte und auf die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten.

    Dies hat zur Folge, dass die Festsetzung des Ausgleichsbetrags gemäß § 154 Abs. 4 BauGB bei Erlass der angefochtenen Bescheide auch noch nicht wegen Verjährung ausgeschlossen gewesen sein kann, denn die nach § 155 Abs. 5 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz (KAG) und § 169 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Abgabenordnung geltende vierjährige Festsetzungsfrist begann erst mit der förmlichen Aufhebung der Sanierungssatzung zu laufen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Oktober 2010 a.a.O.).

    Besondere Umstände, die dazu verpflichten könnten, eine kürzere Frist zugrunde zu legen, sind nämlich weder in der Person der Kläger noch im Hinblick auf das konkrete Sanierungsgebiet Klemmhof ersichtlich (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Oktober 2010, a.a.O., S. 11 des Urteilsumdrucks).

    Dies gilt erst recht für den werterhöhenden Einfluss dieser Sanierungsmaßnahme auf die Grundstücke in ihrer Umgebung, der für die Höhe der sanierungsbedingten Wertsteigerung des Grundstücks der Klägerin allein maßgeblich ist." (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Oktober 2010, a.a.O., S. 16 f Urteilsumdruck).

    Insoweit hat das OVG Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2010 (a.a.O., S. 19 des Urteilsumdrucks) unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Vorsitzenden des Oberen Gutachterausschusses in der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, die werterhöhende Wirkung der Sanierungsmaßnahmen habe im Laufe der Zeit abgenommen.

  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

    Auszug aus VG Neustadt, 28.04.2015 - 5 K 935/13
    Die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge stellt keine unzulässige Rechts ausübung und damit keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn zwischen dem Eintritt der Vorteilslage für die Anlieger aufgrund der tatsächlichen Beendigung der Sanierungsmaßnahmen und dem Erlass des Bescheids zur Festsetzung und Anforderung des Ausgleichsbetrags weniger als 30 Jahre vergangen sind, sofern nicht ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände eine kürzere Frist anzunehmen ist (Anschluss an BVerwG, Urt. vom 20.03.2014, 4 C 11/13.NW).

    mit Urteil vom 5. Oktober 2010 vertretene Rechtsauffassung, die vom BVerwG mit Revisionsurteil vom 20. März 2014 (4 C 11/13, juris Rn. 14) zu einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30. April 2013, 14 A 208/11, juris) nochmals ausdrücklich bestätigt und ausführlich begründet wurde, wird nunmehr im vorliegenden Verfahren - entgegen der Bewertung im Parallelverfahren V... und der ähnlichen Argumentation im genannten Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen - auch von der Kammer zugrunde gelegt.

    Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen, insbesondere weil der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, er tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (ständige Rechtsprechung des BVerwG, zuletzt Urteil vom 20. März 2014, a.a.O., juris Rn. 30).

    Den rechtsstaatlichen Anforderungen ist damit insgesamt Genüge getan" (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O., juris, Rn. 32-34).

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 C 6.01

    Vorauszahlungsbescheid; Ausgleichsbetrag; Sanierungsgebiet; Entwicklungssatzung;

    Auszug aus VG Neustadt, 28.04.2015 - 5 K 935/13
    Dementsprechend ergibt sich die Höhe des Ausgleichsbetrages nach der Rechtsprechung aufgrund des regelmäßig durch gutachterliche Feststellungen gestützten gemeindlichen Wertermittlungsermessens, das seinerseits in Übereinstimmung mit diesen im Baugesetzbuch und der Wertermittlungsverordnung niedergelegten allgemein anerkannten Grundsätzen stehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, NVwZ 2003, 211 ff.; BGH, Urteil vom 12. Januar 2001, NJW-RR 2001, 732 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. April 2005, 6 A 12246/04.OVG).

    Eine Schätzung setzt Erfahrung, Sachkunde und Intuition voraus, über die ein insoweit nicht sachkundiges Gericht weniger verfügt als die Mitglieder der Gutachterausschüsse (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 6 B 12.704

    Ausschluss der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei Vorteilslageneintritt

    Auszug aus VG Neustadt, 28.04.2015 - 5 K 935/13
    Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - juris Rn. 22 im Anschluss an VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 - 2 K 742.11 - juris Rn. 42) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann aber zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden.

    Anders als bei anderen Abgabentatbeständen, zum Beispiel im Fall der endgültigen technischen Fertigstellung der Erschließungsanlage (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. November 2013, 6 B 12.704, juris), wird im Sanierungsverfahren im Regelfall eine Vielzahl unterschiedlicher Baumaßnahmen bzw. Vorhaben gebündelt.

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VG Neustadt, 28.04.2015 - 5 K 935/13
    Der Begriff der Treuwidrigkeit ist vorliegend so auszulegen, dass eine Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit widerspräche, ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, NVwZ 2013, 1004; vgl. dazu auch: Driehaus, "Zeitliche Grenzen für die Erhebung kommunaler Abgaben", in: KStZ 2014, 181 ff).

    Zu den Voraussetzungen führt das BVerwG in der bereits genannten Entscheidung vom 20. März 2014 - ausgehend vom Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013 (a.a.O.) - Folgendes aus:.

  • VG Neustadt, 23.10.2007 - 5 K 1876/06

    Sanierungsgebiet Klemmhof in Neustadt: Stadt darf keinen Ausgleichsbetrag

    Auszug aus VG Neustadt, 28.04.2015 - 5 K 935/13
    Zu den Maßnahmen, die im Zuge der Sanierung im Gebiet "Klemmhof" sowie in dem weiteren Sanierungsbereich "B..." durchgeführt wurden, wird auf die Tatbestände in dem Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2007 (5 K 1876/06.NW) und dem dazu ergangenen Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2010 (6 A 10164/09.OVG), die den Beteiligten bekannt sind, verwiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Parallelverfahrens 5 K 1876/06.NW bzw. 6 A 10164/09.OVG einschließlich des dort eingeholten Gutachtens des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte und auf die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten.

  • VG Hamburg, 19.02.2015 - 7 K 5146/14

    Wertermittlungsspielraum des Gutachterausschusses für Grundstückswerte;

    Auszug aus VG Neustadt, 28.04.2015 - 5 K 935/13
    Mit anderen Worten kann die Vorteilslage solange nicht entstehen, als im betreffenden Gebiet noch konkrete Sanierungsmaßnahmen stattfinden (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 19. Februar 2015, 7 K 5146/14, juris, Rn. 35).
  • BGH, 12.01.2001 - V ZR 420/99

    Geltungsbereich der Wertermittlungsverordnung 1988

    Auszug aus VG Neustadt, 28.04.2015 - 5 K 935/13
    Dementsprechend ergibt sich die Höhe des Ausgleichsbetrages nach der Rechtsprechung aufgrund des regelmäßig durch gutachterliche Feststellungen gestützten gemeindlichen Wertermittlungsermessens, das seinerseits in Übereinstimmung mit diesen im Baugesetzbuch und der Wertermittlungsverordnung niedergelegten allgemein anerkannten Grundsätzen stehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, NVwZ 2003, 211 ff.; BGH, Urteil vom 12. Januar 2001, NJW-RR 2001, 732 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. April 2005, 6 A 12246/04.OVG).
  • BVerwG, 24.11.1978 - 4 C 56.76

    Vereinbarter "Gegenwert" i.S. von § 15 Abs. 3 S. 2 StBauFG

    Auszug aus VG Neustadt, 28.04.2015 - 5 K 935/13
    Eine centgenaue Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwertveränderungen wird in der Regel unmöglich sein, ohne dass dies dazu führt, dass die Gemeinde die Ausgleichsbeträge nicht erheben darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1978, BVerwGE 57, 88 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2013 - 14 A 208/11

    Festsetzungsverjährung der Erhebung eines Ausgleichsbetrags der Gemeinde für die

    Auszug aus VG Neustadt, 28.04.2015 - 5 K 935/13
    mit Urteil vom 5. Oktober 2010 vertretene Rechtsauffassung, die vom BVerwG mit Revisionsurteil vom 20. März 2014 (4 C 11/13, juris Rn. 14) zu einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30. April 2013, 14 A 208/11, juris) nochmals ausdrücklich bestätigt und ausführlich begründet wurde, wird nunmehr im vorliegenden Verfahren - entgegen der Bewertung im Parallelverfahren V... und der ähnlichen Argumentation im genannten Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen - auch von der Kammer zugrunde gelegt.
  • VG Berlin, 17.05.2018 - 13 K 271.14

    Bemessung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages; Zielbaummethode;

    Dadurch bleiben konjunkturelle und inflationsbedingte Wertsteigerungen von vorneherein ausgeblendet (s. a. VG Neustadt, Urteil vom 28. April 2015 - 5 K 935/13.NW - VG Berlin, Beschluss vom 23. April 2013 - 19 L 117.12 -, Urteil vom 23. August 2016 - VG 13 K 21.15 -).
  • VGH Bayern, 18.09.2017 - 15 ZB 17.1813

    Zurückstellung eines Baugesuchs im Anschluss an einen Beschluss zur

    Eine nachträgliche Einbeziehung weiterer Flächen in ein Sanierungsgebiet durch Satzungsänderung ist grundsätzlich möglich (Schmitz in Spannowsky/Uecht-ritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 142 Rn. 43; vgl. auch BayVGH, B.v. 18.12.2014 - 6 B 14.447 - juris; OVG Saarl., U.v. 9.12.2009 - 1 A 387/08 - juris; VG Neustadt/Weinstr., U.v. 28.4.2015 - 5 K 935/13.NW - juris).
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